Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Liegt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vor, der nicht mit milderen (ambulanten) Massnahmen begegnet werden kann, hat die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und ihr Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen.
Eine erhebliche Gefährdung des Kindes ist beispielsweise die körperliche Misshandlung oder ein sexueller Missbrauch. Auch eine destruktive Erziehungshaltung, eine vollständige Überbehütung oder weitgehende Gleichgültigkeit sowie eine Überforderung können Kindswohlgefährdungen darstellen.
Die Geeignetheit des Unterbringungsortes beurteilt sich nach den Bedürfnissen des Kindes. So kann eine Unterbringung in einer heilpädagogischen Pflegefamilie, in einem Kinder - oder Jugendheim das Richtige sein. Bei Jugendlichen kann auch eine begleitete Wohngruppe in Frage kommen, wenn sie die Bedürfnisse des Kindes abdecken können. Stets wird auch geprüft, ob nahestehende Angehörige oder Vertrauenspersonen der Familie kurz - oder langfristig das Kind betreuen können.
Benötigen Kinder einen geschlossenen, kinderpsychiatrischen Rahmen können sie in einer geeigneten Einrichtung nach den Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung platziert werden.
Wird ein Kind platziert, ist es wichtig, dass der laufende Kontakt mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen nach Möglichkeit bestehen bleibt. Während der Zeit der Fremdunterbringung des Kindes wird versucht, die Eltern in ihren Erziehungs- und Selbstkompetenzen aufzubauen. Im Idealfall soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern wieder zurückgegeben werden. Die Eltern werden deshalb während der Zeit der Fremdunterbringung ihres Kindes auch auf die Wiederaufnahme ihres Kindes vorbereitet.