Kinder und Jugendliche
Kindesschutzmassnahmen
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV). Das Kindeswohl wird insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet.
Stellt die KESB eine solche Gefährdung fest und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, kann die KESB kindesschutzrechtliche Massnahmen anordnen.