Verfahren
Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und möglicherweise Hilfe brauchen. Berufsgeheimnisträger und Berufsgeheimnisträgerinnen holen hierfür vorgängig die notwendige Entbindung der Schweigepflicht ein. Behörden, Ämter und Gerichts sind zur Meldung verpflichtet. Jede Meldung, die bei der KESB eingeht, löst ein Verfahren aus. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Erwachsenen notwendig sind. Hierfür holt sie bei Fachstellen Berichte ein, führt mit dem Kind, seinen Eltern, dem betroffenen Erwachsenen und nahestehenden Personen Gespräche. Bei Notwendigkeit lässt sie ein Gutachten beispielsweise über die Erziehungskompetenz der Eltern erstellen. Ist der Sachverhalt sorgfältig abgeklärt, erörtert sie der betroffenen Familie, dem Kind, respektive dem betroffenen Erwachsenen die Abklärungsergebnisse. Die betroffenen Personen können hierzu ihre Meinung kundtun.
Bevor die KESB eine Kindesschutzmassnahme anordnet, die hohe Kosten zur Folge hat, holt sie bei der Wohnsitzgemeinde eine Stellungnahme ein. Weitere Ausführungen hierzu sind dem Zusammenarbeitspapier zwischen KESB und Gemeinden zu entnehmen. Unter Würdigung der eingeholten Meinung und Stellungnahmen wird dann ein Entscheid getroffen. Entscheide über Kinderbelange werden nicht nur den Eltern sondern auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt. Jeder Entscheid ist anfechtbar.
Die Kosten für das Verfahren bei der KESB können den Eltern resp. den betroffenen Erwachsenen, sofern sie nicht mittellos sind, auferlegt werden.
Sie können nebst der Papierform ihre Eingaben auch elektronisch zustellen.
Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (wozu auch das Verfahren vor dem Bezirksrat zählt,) richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG). Wenn weder das ZGB, das EG KESR noch das GOG entsprechende Regelungen vorsehen, gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).