Kindesvermögen

Die Eltern haben gesützt auf Art. 318ff ZGB, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten. Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.

Weshalb braucht es ein Kindesvermögensinventar beim Tod eines Elternteils?

Stirbt ein Elternteil, so setzt sich das Vermögen des Kindes aus dem Erbanspruch am väterlichen oder mütterlichen Nachlass, sowie seinem Separatvermögen zusammen. Weil der überlebende Elternteil, wie auch das Kind Erben sind, besteht zumindest eine theoretische Interessenskollision. Zusammen mit dem überlebenden Elternteil prüft die KESB, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Gegebenenfalls wird das Erbe ausgeschlagen. Da die Ausschlagungsfrist nur drei Monate beträgt (Art. 567 Abs. 1 ZGB), müssen die entsprechenden Abklärungen zeitnah getätigt werden.

Ist keine Überschuldung vorhanden und das Erbe wird nicht ausgeschlagen, so dient das Kindesvermögensinventar als Grundlage für eine allfällige spätere Erbteilung. Häufig erfolgt die Erbteilung nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes/der Kinder, Verkauf einer Liegenschaft, Wiederverheiratung des verwitweten Ehegatten etc.). Die rückwirkende Ermittlung der Vermögenswerte per Todestag kann allerdings schwierig sein, weshalb das Kindesvermögensinventar zusammen mit den Steuerunterlagen per Todestag eine entsprechende Ausgangslage bilden kann, da die Vermögenswerte  des Ehepaares sowie das Separatvermögen des Kindes per Todestag des Elternteils festgehalten werden.

Merkblatt Kindesvermögen
Vorlage Kindesvermögensinventar