Fürsorgerische Unterbringung
Leidet eine Person an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost, darf sie in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nur in einem stationären Rahmen erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung darf ein Arzt oder eine Ärztin oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens und nachdem sie die betroffene Person angehört hat anordnen.
Hat der Arzt oder die Ärztin die Einweisung veranlasst, muss die KESB innerhalb von sechs Wochen seit der Einweisung prüfen, ob die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung immer noch gegeben ist. Die Notwendigkeit überprüft sie nochmals nach sechs Monaten, dann nach weiteren sechs Monaten und schliesslich jährlich. Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen und eine Vertrauensperson beiziehen.
Einschränkung Bewegungsfreiheit
Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder von Drittpersonen abzuwenden. Die Wohn-oder Pflegeeinrichtung muss über diese Einschränkungen Protokoll führen und die vertretungsberechtigte Person informieren. Hat die Person keine Vertretung, muss die Institution die KESB informieren.
Die vertretungsberechtigte Person kann sich an die KESB wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen will. Die KESB kann die untergebrachte Person nötigenfalls in einer anderen Institution unterbringen und zudem die Aufsichtsbehörde der Institution einschalten.