Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin plant eine erforderliche Behandlung einer urteilsunfähigen Person mit der zur Vertretung berechtigten Personen. Steht diese weder aufgrund einer Patientenverfügung noch aufgrund einer Beistandschaft fest, erhalten die folgenden nahestehenden Personen ein Vertretungsrecht für die urteilsunfähige Person bei stationären und ambulanten medizinischen Massnahmen: Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person geführt wird oder ihr regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird. Dann folgt die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet. Anschliessend kommen die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister, sofern sie der betroffenen Person persönlich und regelmässig Unterstützung leisten.