Beistandschaften für Erwachsene

Die KESB errichtet für eine erwachsenen Person eine Beistandschaft, wenn die für sie notwendige Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person ist dabei so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
 
Je nach Schutzbedarf der betroffenen Person kann die Beistandsperson mit der Bearbeitung der administrativen Angelegenheiten betraut werden. Dabei geht es insbesondere um die Vertretung der betroffenen Person im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und Privatpersonen. Gilt es, das soziale Wohl oder die Interessenswahrung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit sicherzustellen, werden der Beistandsperson entsprechende Aufgaben übertragen. Braucht die betroffene Person Unterstützung bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung oder bei der Interessenswahrung im Rechtsverkehr, unterstützt und vertritt die Beistandsperson soweit notwendig die betroffene Person auch in diesen Bereichen. Die Art und der Umfang der Beistandschaft wird also auf die Bedürfnisse und die noch vorhandene Selbstkompetenz der betroffenen Person abgestimmt. Bei Notwendigkeit kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person für bestimmte Bereiche oder umfassend eingeschränkt werden.

Fallbeispiel

Der 20-jährige Herr C möchte nach dem Abschluss einer Anlehre aus dem Elternhaus ausziehen und auf eigenen Beinen stehen. Doch aufgrund einer Lernbehinderung benötigte er bei der Wohnungs- und Stellensuche sowie in administrativen Belangen wie Steuererklärung ausfüllen Unterstützung. In einem Gespräch besprach die KESB mit Herrn C mögliche Unterstützungsangebote von Fachstellen und Privatpersonen, so beispielsweise der Besuch des Bewerbungsateliers für die Stellensuche, der Kontakt mit Pro Infirmis und Vertrauenspersonen, die Herr C unterstützen könnten. Im Verlaufe der Abklärung wurde klar, dass Herr C über eine gute Selbstkompetenz verfügt, jedoch im Umgang mit Menschen Mühe hat. Damit er Unterstützung erfuhr und selbständig werden konnte, errichtete die KESB eine Begleitbeistandschaft mit dem Auftrag an die Beistandsperson, Herrn C in administrativen Belangen, bei der Wohnungs- oder Stellensuche mit Rat zu unterstützen.

Fallbeispiel

Die KESB erhielt einen Polizeirapport betreffend die fürsorgerische Unterbringung von der 65- jährigen Frau F wegen Selbstgefährdung. Zugleich reichte die Psychiatrische Klinik eine Meldung bei der KESB ein und bat um Unterstützung für Frau F In der Folge führte die KESB Gespräch mit Frau F und ihren zwei erwachsenen Söhnen durch. Gemäss Arztbericht wurde bei Frau F ein chronisches Alkohol- Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, zudem eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands auf Grund kognitiver Folgeschäden, eine fehlende Krankheitseinsicht und damit keine Bereitschaft für einen Alkoholentzug. Gegen Frau F liefen Betreibungen. Die Steuererklärungen wurden seit Jahren nicht erledigt, die Post war ungeöffnet und die Wohnung verwahrlost. Die beiden Söhne sahen sich nicht in der Lage, ihre Mutter zu unterstützen und befürworteten deshalb eine Beistandschaft. Hingegen erklärten sie sich bereit, mit ihrer Mutter die Wohnsituation zu klären und bei Bedarf Entscheide im medizinischen Bereich gestützt auf die gesetztlichen Vertretungsrechte zu treffen. In der Folge errichtete die KESB für Frau F eine Beistandschaft und beauftragte die Beistandsperson, Frau G's administrative und finanzielle Interessen zu wahren, sie soweit notwendig in diesen Bereichen zu vertreten und das Einkommen zu verwalten.


Führung von Beistandschaften
 
Die Beistandschaften im Erwachsenenschutz werden von den Erwachsenenschutzstellen der Gemeinden Horgen, Richterswil und Wädenswil sowie für die übrigen Bezirksgemeinden vom Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen geführt. 

ES Richterswil
ES Horgen
ES Wädenswil
Zweckverband SNH

Auch Privatpersonen führen Beistandschaften im Auftrag der KESB Bezirk Horgen, welche für ihrer Instruktion Beratung und Unterstützung sorgt.

Entschädigung für die Führung von Beistandschaften
 
Beistandspersonen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird entweder aus dem Vermögen der betreuten Person oder, sofern kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, aus Geldern der öffentlichen Hand entrichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach dem notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmeführung und die mit dieser verbundenen Verantwortung. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV).

 Aufsicht über Beistandspersonen
 
Die Beistandspersonen üben ihr Amt weitgehend selbstständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen. Alle Beistandspersonen stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen deren Rechenschaftsberichte prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung prüfen muss.